Europa: ESMA soll Kryptowährungen mit aktuellen Vorschriften regulieren

Europa: ESMA soll Kryptowährungen mit aktuellen Vorschriften regulieren
Regulierung von Kryptowährungen in Europa | Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) soll Kryptowährungen mit aktuell bestehenden Vorschriften regulieren.

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Die Securities and Markets Stakeholder Group (SMSG) hat einen neuen Bericht veröffentlicht. In diesem rät die SMSG der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Die ESMA sollte der Europäischen Kommission empfehlen, Kryptowährungen mit bestehenden Vorschriften zu regulieren, anstatt neue Regeln und Gesetze einzuführen.

Einstufung von Kryptowährungen

Der Bericht untersuchte verschiedene Aspekte (Währungs-Token, Utility-Token und Asset-Token) von digitalen Geldern, um festzustellen, ob sie unter die geltenden Gesetze fallen können oder sollten. Gewährt der betreffende Vermögenswert dem Inhaber beispielsweise einen Anspruch gegen den Emittenten? Ist dieser übertragbar? Ist die Kryptowährung knapp, und wie wird die Knappheit kontrolliert?

Währungs-Token wie Bitcoin unter MiFID II

Währungs-Token wie Bitcoin fallen derzeit nicht unter die Europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die übrigens nur 7.000 Seiten umfasst. Das soll sich jedoch ändern. Die SMSG kommt zu dem Schluss, dass Währungs-Token ähnliche Risiken bergen wie andere Anlageobjekte, weshalb dazu geraten wird, Bitcoin & andere digitale Währungen unter die Richtlinie einzuordnen.

Utility-Token wie Filecoin oder BAT nicht unter MiFID II

Utility-Token werden nicht als Anlagen klassifiziert, da sie lediglich einen Zugang zu den Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens ermöglichen.

Utility-Token werden oft durch Initial Coin Offerings (ICOs) ausgegeben. Um Kapital aufzubringen, verkauft ein neues Startup einen Utility-Token an Investoren, die wiederum Zugang zu einem neuen Token erhalten.

Utility-Token fallen nicht unter die EU-Finanzvorschriften, da sie nicht übertragbar sind und nur in einer Beziehung zwischen Nutzer und Emittent verwendbar sind. Deswegen heißt es im Bericht, dass diese digitalen Währungen nicht unter MiFID II fallen sollten, es sei denn, sie werden als übertragbar angesehen.

Asset-Token abhängig von der Beschaffenheit

Schließlich untersuchte der Bericht Asset-Token, die physische Güter darstellen und zur Finanzierung neuer Geschäftsprojekte verwendet werden können.

Wenn ein Token einem Benutzer einen finanziellen Anspruch bietet, hat er die gleichen Eigenschaften wie Anleihen und Aktien. Der Token ist somit übertragbar und sollte – gemäß dem Vorschlag des Berichts – unter MiFID II fallen. Beispiele sind EOS und alle anderen ERC20-basierten Token, da sie über digitale Börsen gekauft und gehandelt werden können und transferierbar sind.

Wenn der Vermögenswert jedoch nicht übertragbar ist oder dem Inhaber keine Entscheidungsbefugnis gibt, soll dieser nicht unter MiFID II fallen.

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Bildnachweis: Foto von Waldemar Brandt auf Unsplash, CC0. Textquelle: bitcoinmagazine.

Zuletzt aktualisiert am 24. Oktober 2018

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Martin SchwarzExperte für Kryptowährungen

Martin, mit einem MSc. in Wirtschaftsinformatik und Fokus auf asymmetrischer Kryptographie und M2M-Kommunikation, ist seit 2015 in der Welt von Bitcoin und Kryptowährungen unterwegs. Schon mit 17 begann er mit dem Handel von Kryptowährungen und erwarb seinen ersten Bitcoin. Neben seinem Interesse an Kryptowährungen widmet er sich in seiner Freizeit Online-Casinos und Sportwetten, wo er mit 18 Blackjack-Strategien entwickelte und sogenannte Sure-Bets durchführte. Seine Expertise dokumentierte er frühzeitig als Autor zu Themen wie Kryptowährungen, Trading, Aktien, Casinos und Sportwetten, wodurch er heute als gefragter Experte und Autor mit über 10 Jahren Erfahrung gilt.

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