
Das Financial Accounting Standards Board (FASB), das US-amerikanische Gremium für Rechnungslegungsstandards, hat bei seiner Sitzung am 15. April 2026 vorläufig entschieden, illustrative Beispiele für die Einstufung bestimmter Stablecoins als Zahlungsmitteläquivalente in ASC 230 Statement of Cash Flows aufzunehmen. Die Beschlüsse betreffen unter anderem Emittenten und Halter von Stablecoins sowie andere Krypto-Assets.
FASB ändert dabei nicht die Definition von Zahlungsmitteläquivalenten. Stattdessen sollen konkrete Beispiele erläutern, wann die bestehende Definition erfüllt ist. Das Board unterstrich, dass die Schwelle für eine Einstufung als Zahlungsmitteläquivalent weiterhin hoch bleibt.
FASB-Entscheidungen vom 15. April 2026 im Detail
Das Board stimmte einstimmig dafür, den Anwendungsbereich von Subtopic 350-60 Intangibles – Goodwill and Other – Crypto Assets auszuweiten. Erfasst werden sollen künftig auch Krypto-Assets, die Inhabern durchsetzbare Ansprüche auf den Erhalt eines anderen Krypto-Assets innerhalb des Anwendungsbereichs einräumen, etwa Wrapped Tokens. Für Offenlegungszwecke sollen diese Vermögenswerte getrennt von anderen Krypto-Beständen behandelt werden. Zudem empfahl das Board ein illustratives Tabellenbeispiel im geplanten Standardentwurf.
Parallel dazu billigte das Board das weitere Vorgehen für einen vorgeschlagenen Accounting Standards Update zur Klassifizierung bestimmter digitaler Assets als Zahlungsmitteläquivalente. Die geplanten Beispiele konzentrieren sich auf Besicherung und Rücknahmerechte. Sie sollen erläutern, weshalb ein Stablecoin die bestehende Definition erfüllt, und die Beurteilung an diese Definition anknüpfen.
Demnach sollten Halter prüfen, ob der Emittent Reserven aus hochwertigen, leicht in Bargeld umwandelbaren Vermögenswerten hält, die mindestens im Verhältnis eins zu eins gedeckt sind. Zudem wäre ein direktes, jederzeit ausübbares Rücknahmerecht gegenüber dem Stablecoin-Emittenten erforderlich.
Das Board hielt außerdem fest, dass Unternehmen bei der Festlegung ihrer Bilanzierungspolitik die Einhaltung relevanter Gesetze und Vorschriften berücksichtigen sollten. Lokale Rechtsrahmen können die Entscheidung beeinflussen, ein Instrument als Zahlungsmitteläquivalent einzuordnen. Der GENIUS Act wurde als Teil des regulatorischen Umfelds genannt; FASB wollte die Vorgaben jedoch nicht übermäßig präskriptiv gestalten und nicht den Eindruck erwecken, dass Unternehmen zwingend ein Rechtsgutachten einholen müssen.
Über Stablecoins hinaus empfahl das Board jährliche zusätzliche Offenlegungen für sämtliche Zahlungsmitteläquivalente, ähnlich IAS 7 Statement of Cash Flows. Unternehmen sollen für jeden dargestellten Jahreszeitraum Dollarbeträge nach wesentlichen Klassen von Zahlungsmitteläquivalenten angeben. Diese Vorgabe wäre nicht auf Unternehmen mit Stablecoin-Beständen beschränkt.
Vom Forschungsprojekt zur konkreten Richtlinie
Die aktuellen Beschlüsse sind Ergebnis eines längeren Prozesses. Bereits im August 2025 nahm FASB ein Forschungsprojekt zu digitalen Assets auf. Wie eine Analyse von Deloitte dokumentiert, befasste sich das Projekt unter anderem mit der Frage, ob bestimmte Payment-Digital-Assets als Zahlungsmitteläquivalente gelten können.
Bei seiner Sitzung im Oktober 2025 erörterte das Board drei mögliche Wege: eine Änderung der bestehenden Definition, eine neue Definition für digitale Zahlungsmitteläquivalente oder Beispiele zur Anwendung der bestehenden Definition. Zu diesem Zeitpunkt traf das Board keine Entscheidung. Mit dem Beschluss vom April 2026 entschied es sich für illustrative Beispiele in ASC 230.
Im regulatorischen Hintergrund steht der im Juli 2025 unterzeichnete GENIUS Act, der einen bundesweiten Rahmen für Payment-Stablecoins in den USA schafft. Das Gesetz wurde vom Board als Teil des weiteren regulatorischen Umfelds berücksichtigt.

Was die Beschlüsse für Unternehmen und Halter bedeuten
Für Emittenten von Stablecoins kann der Druck steigen, Qualität und Liquidität ihrer Reservevermögen nachzuweisen. Die geplanten Beispiele sollen Haltern von Stablecoins dabei helfen zu beurteilen, ob ihre Bestände als Zahlungsmitteläquivalente qualifizieren.
Bilanzierende Unternehmen müssen zudem bewerten, ob Zahlungsmitteläquivalente detaillierter offengelegt werden müssen, ob interne Kontrollen anzupassen sind und wie Stablecoin-Aktivitäten in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden. FASB will hierzu Hinweise zur Darstellung der Zahlungsströme geben.

Nach den Sitzungsunterlagen des FASB soll nun ein formeller Standardentwurf veröffentlicht und eine 90-tägige öffentliche Kommentierungsfrist eröffnet werden. Vorgesehen ist ein modifiziert-prospektiver Übergang zu Beginn des Anwendungsjahres. Die neuen Offenlegungen sollen zudem ab dem Zeitpunkt des jüngsten in der Übernahmeperiode dargestellten Abschlusses der Finanzlage gelten. Eine vorzeitige Anwendung soll möglich sein.
Für die Übergangsangaben sollen Unternehmen Art und Grund der Änderung des Bilanzierungsprinzips offenlegen. Eine Prüfung der Vorzugswürdigkeit ist nicht vorgesehen. Da sämtliche Board-Entscheidungen vorläufig sind, können sich Details in künftigen Sitzungen noch ändern.
Zuletzt aktualisiert am 19. August 2026




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