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Am 25.09.2018 fällte das Kammergericht Berlin ein Urteil: Die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist für den Bitcoin-Handel in Deutschland nicht zuständig. Laut Urteil benötigt es keine Genehmigung der Bafin, um Bitcoin-Handel (in jeglicher Form) zu betreiben – denn Bitcoins sind kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG).
Rechtsanwalt Dr. Christian Conreder kommentierte das Urteil mit den Worten:
Noch aufsehenerregender als das Urteil an sich ist indes die Begründung, mit der das Kammergericht Berlin seine Entscheidung darlegt. Sie übt deutliche Kritik an der BaFin, die in ihrer viel beachteten Veröffentlichung Bitcoin als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG qualifiziert.
Damit sieht das KG Berlin Bitcoin weder als Rechnungseinheit noch als E-Geld an. Das würde bedeuten, dass Bitcoin-Händler künftig keine Erlaubnis mehr benötigen, was den Krypto-Markt in Deutschland beflügeln könnte, was auch Dr. Conreder erkennt:
Sollte sich diese Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin durchsetzen, würde dies viele Geschäftsmodelle im Kryptobereich vereinfachen und „beflügeln“, da künftig zumindest häufig keine Erlaubnis nach dem KWG und damit einhergehend ein erhöhter Organisationsaufwand von Nöten wäre.
Der erste Bitcoin-ATM in München
Dieses Urteil ebnete den Weg für den „ersten“ Bitcoin-ATM in Deutschland. In München steht seit wenigen Tagen der erste voll funktionstüchtige Bitcoin-Geldautomat Deutschlands. Dieser ist in einer Spielhalle mit Videothek am Frankfurter Ring zu finden, das Gerät stammt vom Wiener Unternehmen Orderbob, das eine Vielzahl von Bitcoin-ATMs in Österreich vertreibt.
Bitcoin-ATMs ab jetzt in Deutschland legal?
Es ist wahrscheinlich, dass in der nächsten Zeit einige Bitcoin-ATMs mehr in Deutschland zu finden sein werden. Allerdings ist unklar, wie lange. Es kommt darauf an, ob dieses Urteil des KG Berlin Bestand hat und darauf, ob der Gesetzgeber einen anderen Weg einschlagen möchte.
Das Bundesfinanzministerium war mit der Einschätzung der Bafin im Jahr 2013 einverstanden, Bitcoin als Rechnungseinheit einzustufen. Auf der Webseite der Bafin steht, dass Rechnungseinheiten Währungen sind, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind. Außerdem wird Bitcoin explizit als Rechnungseinheit genannt.
Und das ist leider zutreffend, denn entscheidend ist bei einer Rechnungseinheit, dass diese währungsähnlich eingesetzt wird – und das wird Bitcoin oder jede andere Kryptowährung.
Da im Urteil des KG Berlin über ein Strafverfahren entschieden wurde, ist der Richter nicht an die Sichtweise und Gesetzesauslegung der Bafin oder des Bundesfinanzministeriums gebunden. Deswegen sind Bitcoin ATMs jedoch nicht automatisch legal, es handelt sich lediglich um ein Urteil eines Obergerichts in Deutschland. Schwebe oder Grauzone sind wohl passendere Begriffe für den rechtlichen Status.
Das einzige, was aus diesem Urteil wirklich ersichtlich wird, ist, dass der (europäische) Gesetzgeber in der Verantwortung ist, eine einheitliche Regelung zu finden, um für Rechtssicherheit zu sorgen.
Coincierge
Bildnachweis: Photo by PJ Szabo on Unsplash, CC0
Zuletzt aktualisiert am 18. Juli 2020
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