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Die Securities and Markets Stakeholder Group (SMSG) hat einen neuen Bericht veröffentlicht. In diesem rät die SMSG der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA): Die ESMA sollte der Europäischen Kommission empfehlen, Kryptowährungen mit bestehenden Vorschriften zu regulieren, anstatt neue Regeln und Gesetze einzuführen.
Einstufung von Kryptowährungen
Der Bericht untersuchte verschiedene Aspekte (Währungs-Token, Utility-Token und Asset-Token) von digitalen Geldern, um festzustellen, ob sie unter die geltenden Gesetze fallen können oder sollten. Gewährt der betreffende Vermögenswert dem Inhaber beispielsweise einen Anspruch gegen den Emittenten? Ist dieser übertragbar? Ist die Kryptowährung knapp, und wie wird die Knappheit kontrolliert?
Währungs-Token wie Bitcoin unter MiFID II
Währungs-Token wie Bitcoin fallen derzeit nicht unter die Europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die übrigens nur 7.000 Seiten umfasst. Das soll sich jedoch ändern. Die SMSG kommt zu dem Schluss, dass Währungs-Token ähnliche Risiken bergen wie andere Anlageobjekte, weshalb dazu geraten wird, Bitcoin & andere digitale Währungen unter die Richtlinie einzuordnen.
Utility-Token wie Filecoin oder BAT nicht unter MiFID II
Utility-Token werden nicht als Anlagen klassifiziert, da sie lediglich einen Zugang zu den Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens ermöglichen.
Utility-Token werden oft durch Initial Coin Offerings (ICOs) ausgegeben. Um Kapital aufzubringen, verkauft ein neues Startup einen Utility-Token an Investoren, die wiederum Zugang zu einem neuen Token erhalten.
Utility-Token fallen nicht unter die EU-Finanzvorschriften, da sie nicht übertragbar sind und nur in einer Beziehung zwischen Nutzer und Emittent verwendbar sind. Deswegen heißt es im Bericht, dass diese digitalen Währungen nicht unter MiFID II fallen sollten, es sei denn, sie werden als übertragbar angesehen.
Asset-Token abhängig von der Beschaffenheit
Schließlich untersuchte der Bericht Asset-Token, die physische Güter darstellen und zur Finanzierung neuer Geschäftsprojekte verwendet werden können.
Wenn ein Token einem Benutzer einen finanziellen Anspruch bietet, hat er die gleichen Eigenschaften wie Anleihen und Aktien. Der Token ist somit übertragbar und sollte – gemäß dem Vorschlag des Berichts – unter MiFID II fallen. Beispiele sind EOS und alle anderen ERC20-basierten Token, da sie über digitale Börsen gekauft und gehandelt werden können und transferierbar sind.
Wenn der Vermögenswert jedoch nicht übertragbar ist oder dem Inhaber keine Entscheidungsbefugnis gibt, soll dieser nicht unter MiFID II fallen.
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Bildnachweis: Foto von Waldemar Brandt auf Unsplash, CC0. Textquelle: bitcoinmagazine.
Zuletzt aktualisiert am 24. Oktober 2018
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